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Auslandsaufenthalte
Auslandsaufenthalte §20 GSO
Bitte beachten Sie, dass wir Auslandsaufenthalte nur in der 11. Jahrgangsstufe genehmigen können.
Folgende Voraussetzungen für eine Genehmigung müssen erfüllt sein:
- Positiver Vorrückungsentscheid für die 11. Jahrgangsstufe
- Nachweis über den Besuch einer Schule im Ausland, welche der in Bayern besuchten Schulart entsprechen muss. Bei Rückkehr muss eine Bestätigung der Auslandsschule vorgelegt werden.
- Nachweis über die Unterbringung im Ausland (Internat, Gastfamilie)
Des Weiteren gelten folgende Regelungen:
- Eine Genehmigung für eine Beurlaubung wird nur einmal erteilt
- Zeitliche Möglichkeiten:
- Während der gesamten 11. Jahrgangsstufe: Der Schüler / Die Schülerin rückt auf Probe in die 12. Jahrgangsstufe vor. Es gilt die GSO § 6 (5).
Bei Rückkehr vor Schuljahresende Es besteht Anwesenheitspflicht in der 11. Klasse ab dem Zeitpunkt der Rückkehr. - Nur teilweise bzw. mehrere Monate: Der Schüler / Die Schülerin muss während der Anwesenheit am TMG vorrückungsrelevante Leistungen erbringen. Für die Zeit nach der Rückkehr gelten Übergangsregelungen für das Erbringen von Leistungsnachweisen.
- Während der gesamten 11. Jahrgangsstufe: Der Schüler / Die Schülerin rückt auf Probe in die 12. Jahrgangsstufe vor. Es gilt die GSO § 6 (5).
- Ein privat organisierter Schüleraustausch kann genehmigt werden, wenn der Auslandsaufenthalt des Schülers / der Schülerin des TMG in der 11. Jahrgangsstufe stattfindet. Austauschschüler*innen können in der 10. oder 11. Klasse eingeladen werden.
Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie bitte Frau Liemer unter m.liemer@muenchen.de